Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)

    gemäß Art. 28 DSGVO — Version 3.1 — Stand: April 2026

    Auf einen Blick

    Hosting & Datenstandort
    App-Datenbanken und Hosting: Deutschland. E-Mail: Niederlande. (Ausgenommen Apple/Android Push-Benachrichtigungen und Wallet Cards.) Sämtliche Kerndaten ausschließlich in der EU — keine Konfiguration für Non-EU-Transfer.
    Verschlüsselung
    TLS 1.2/1.3 für jede Übertragung. HTTPS-only. Keine unverschlüsselten Schnittstellen.
    Trennung & Pseudonymität
    Row-Level Security auf jeder Tabelle (kita_id-Prüfung), Column-Level Security auf sensiblen Spalten, RLS-geschützte Storage-Buckets. Eltern-App ohne externe Nutzerkonten — Zugang nur über pseudonymisierte Kind-Codes. Optional pseudonymisierter Betrieb der gesamten Software möglich (Kürzel statt Klarnamen).
    Non-EU-Transfer
    Funktionen mit Non-EU-Transfer: Apple- und Android-Push-Benachrichtigungen (Eltern-App) sowie Wallet-Karten.

    zwischen

    [Kunde / Träger / Einrichtung] („Verantwortlicher")

    und

    997 Ventures UG (haftungsbeschränkt)
    Sonnenhof 13, 67677 Enkenbach-Alsenborn
    (im Folgenden: „Auftragsverarbeiter")

    §1 Gegenstand und Dauer der Verarbeitung

    (1) Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen im Rahmen der Bereitstellung der Kita-Management-Software app.bienenstock-kita.de.

    (2) Die Verarbeitung beginnt mit Vertragsabschluss und gilt für die Dauer der Nutzung der Software durch den Verantwortlichen.

    §2 Art und Zweck der Verarbeitung

    Die Verarbeitung umfasst folgende konkrete Vorgänge:

    • Echtzeit-Check-in und Check-out von Kindern via QR-Code und von Personal via PIN
    • Automatische Kapazitätsberechnung auf Basis der erfassten Anwesenheitsdaten (Datenbank-Trigger)
    • Echtzeit-Synchronisation der Anwesenheitsdaten über WebSocket-Verbindung (Supabase Realtime)
    • Verwaltung von Stammdaten, Gruppenzuordnungen und Betreuungsmodellen
    • Entgegennahme und Verarbeitung von Abmeldungen, Essensabsagen und Abholmeldungen über die Eltern-API
    • Versand von Push-Benachrichtigungen an Sorgeberechtigte
    • Versand von E-Mails über SMTP (z. B. Einladungen, Systemmeldungen)
    • Erstellung von Auswertungen und Berichten inkl. Excel-Export
    • Versand von Gruppennachrichten innerhalb der Software

    Zwecke der Verarbeitung:

    • Organisation und Dokumentation des Kita-Betriebs mittels Software
    • Echtzeit-Erfassung und rechtliche Dokumentation der Kapazität zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (SGB VIII §45, §47)
    • Kommunikation mit Sorgeberechtigten über App und Push-Benachrichtigungen
    • Personalplanung und Arbeitszeiterfassung
    • Technische Fehlerbehebung und Qualitätssicherung

    §3 Art der Daten und betroffene Personen

    Verarbeitete Datenarten, differenziert nach Betroffenengruppen:

    Kinder:

    • Name bzw. Pseudonym/Kürzel, PIN, Betreuungsfaktor, Betreuungsart
    • Gruppenzuordnung
    • Check-in-/Check-out-Zeitstempel
    • Abwesenheitsgründe (krank, urlaub, termin, sonstiges)

    Personal/Mitarbeitende:

    • Name bzw. Pseudonym/Kürzel, PIN, Personalfaktor
    • Gruppenzuordnung
    • Arbeitszeitmodell (Start-/Endzeit)
    • Check-in-/Check-out-Zeitstempel

    Eltern/Sorgeberechtigte (via Eltern-App und API):

    • Pseudonymisierte Kind-ID (Kind-Code)
    • Abmeldungen (Kind, Datum, Grund), Essensabsagen, Abholmeldungen

    Nutzerkonten (alle Rollen):

    • E-Mail-Adresse, Authentifizierungsdaten (Supabase Auth JWT), Zeitpunkt der AGB-Zustimmung, Rollen-Flags

    Protokolldaten (Logs):

    • Jedes Ein-/Auschecken mit Zeitstempel, Personentyp, Faktor, berechnete Kapazität

    Nachrichten:

    • Gruppennachrichten (Inhalt, Zeitstempel, Gruppenzuordnung)

    Kita-Metadaten:

    • Schwellenwerte, Passwörter (Admin/Staff/Parent — gehasht), Öffnungszeiten, Einrichtungs-Slug

    §4 Pflichten des Auftragsverarbeiters

    Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich zur Einhaltung der folgenden Pflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO:

    (1) Weisungsbindung (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DSGVO)

    Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen — auch in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation —, sofern er nicht durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist. In einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen unverzüglich, falls er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen die DSGVO oder andere Datenschutzvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt.

    (2) Vertraulichkeit (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b DSGVO)

    Der Auftragsverarbeiter gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Auftrags fort.

    (3) Technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c i.V.m. Art. 32 DSGVO)

    Der Auftragsverarbeiter ergreift alle gemäß Art. 32 DSGVO erforderlichen Maßnahmen. Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen gewährleistet der Auftragsverarbeiter ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau. Die konkreten Maßnahmen sind in §5 dieses Vertrags beschrieben.

    (4) Unterauftragsverarbeiter (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und 4 DSGVO)

    Der Auftragsverarbeiter nimmt keinen weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige allgemeine oder gesonderte schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen in Anspruch. Im Fall einer allgemeinen Genehmigung informiert der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder Ersetzung weiterer Auftragsverarbeiter, wodurch der Verantwortliche die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben. Die Einzelheiten sind in §9 dieses Vertrags geregelt.

    (5) Unterstützung bei Betroffenenrechten (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. e DSGVO)

    Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen nach Möglichkeit durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen bei der Erfüllung der Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in den Art. 15 bis 22 DSGVO genannten Rechte der betroffenen Personen. Hierzu zählen insbesondere das Auskunftsrecht (Art. 15), das Recht auf Berichtigung (Art. 16), das Recht auf Löschung (Art. 17), das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18), die Mitteilungspflicht (Art. 19), das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20), das Widerspruchsrecht (Art. 21) sowie das Recht auf Nichtunterwerfung unter automatisierte Einzelentscheidungen (Art. 22).

    (6) Unterstützung bei Sicherheitspflichten (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. f DSGVO)

    Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der Einhaltung der Pflichten nach Art. 32 bis 36 DSGVO. Dies umfasst insbesondere die Unterstützung bei:

    • der Sicherheit der Verarbeitung (Art. 32 DSGVO)
    • der Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde (Art. 33 DSGVO)
    • der Benachrichtigung der betroffenen Personen (Art. 34 DSGVO)
    • der Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO)
    • der vorherigen Konsultation der Aufsichtsbehörde (Art. 36 DSGVO)

    (7) Meldung von Datenschutzverletzungen (Art. 33 Abs. 2 DSGVO)

    Der Auftragsverarbeiter meldet dem Verantwortlichen eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme, damit der Verantwortliche seine Meldepflicht gemäß Art. 33 Abs. 1 DSGVO (72-Stunden-Frist gegenüber der Aufsichtsbehörde) einhalten kann. Die Meldung enthält mindestens:

    • eine Beschreibung der Art der Verletzung
    • soweit möglich, die Kategorien und die ungefähre Zahl der betroffenen Personen und Datensätze
    • eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen
    • eine Beschreibung der ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen

    (8) Löschung und Rückgabe (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. g DSGVO)

    Nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsdienstleistungen löscht der Auftragsverarbeiter alle personenbezogenen Daten oder gibt sie nach Wahl des Verantwortlichen zurück und löscht vorhandene Kopien, sofern nicht nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung besteht. Die Einzelheiten sind in §8 dieses Vertrags geregelt.

    (9) Nachweispflichten (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h DSGVO)

    Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in Art. 28 DSGVO niedergelegten Pflichten zur Verfügung und ermöglicht und unterstützt Überprüfungen — einschließlich Inspektionen —, die vom Verantwortlichen oder einem von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden. Die Einzelheiten sind in §7 dieses Vertrags geregelt.

    (10) Verarbeitungsverzeichnis (Art. 30 Abs. 2 DSGVO)

    Der Auftragsverarbeiter führt ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten, die er im Auftrag des Verantwortlichen durchführt, das die in Art. 30 Abs. 2 lit. a bis d DSGVO genannten Angaben enthält.

    §5 Technische und organisatorische Maßnahmen

    Der Auftragsverarbeiter hat folgende Maßnahmen nach Art. 32 Abs. 1 lit. a–d DSGVO implementiert. Gemäß Art. 32 Abs. 1 DSGVO sind unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Die Maßnahmen umfassen insbesondere:

    • die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten (Art. 32 Abs. 1 lit. a DSGVO)
    • die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
    • die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen (Art. 32 Abs. 1 lit. c DSGVO)
    • ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVO)

    Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus sind insbesondere die Risiken zu berücksichtigen, die mit der Verarbeitung verbunden sind, insbesondere durch Vernichtung, Verlust, Veränderung oder unbefugte Offenlegung von bzw. unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten (Art. 32 Abs. 2 DSGVO).

    Die Maßnahmen orientieren sich an den Schutzzielen des § 64 Abs. 3 BDSG:

    1. Zugangskontrolle
    2. Datenträgerkontrolle
    3. Speicherkontrolle
    4. Benutzerkontrolle
    5. Zugriffskontrolle
    6. Übertragungskontrolle
    7. Eingabekontrolle
    8. Transportkontrolle
    9. Wiederherstellbarkeit
    10. Zuverlässigkeit
    11. Datenintegrität
    12. Auftragskontrolle
    13. Verfügbarkeitskontrolle
    14. Trennbarkeit

    Die nachfolgende Darstellung beschreibt die konkreten Umsetzungen dieser Schutzziele. Die Maßnahmen werden regelmäßig überprüft und an den Stand der Technik angepasst (Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVO). Änderungen, die das Schutzniveau nicht unterschreiten, bedürfen keiner gesonderten Zustimmung.

    1. Zutrittskontrolle (logisch)

    Supabase Auth mit JWT und automatischem Token-Refresh; Row-Level Security (RLS) auf allen Datenbanktabellen; Column-Level Security auf der Kita-Tabelle.

    2. Zugangskontrolle

    Client-seitig: 3-stufiges Passwort-System (Admin/Staff/Parent); passwortgeschützte Higher-Order-Komponente (withPasswordProtection); API-Key-Authentifizierung für die Eltern-API.

    Betreiber-seitig: Zugang zu Produktivsystemen, Datenbanken und Infrastruktur ist auf autorisiertes Personal beschränkt und durch individuelle Authentifizierung gesichert.

    3. Zugriffskontrolle

    Client-seitig: RLS-Policies auf Datenbankebene; rollenbasiertes Berechtigungskonzept mit den Stufen Superadmin, Träger-Manager, Kita-Admin und Staff; Zugriff ausschließlich auf Daten der eigenen Einrichtung.

    Betreiber-seitig: Zugriff auf personenbezogene Daten ausschließlich nach dem Prinzip der Erforderlichkeit (Need-to-know), beschränkt auf Wartung, Support und Fehlerbehebung.

    4. Weitergabekontrolle

    TLS 1.2/1.3 für sämtliche Datenübertragungen; HTTPS-only-Konfiguration (Vercel); keine unverschlüsselten Schnittstellen.

    5. Eingabekontrolle

    Client-seitige Validierung (Formik + Yup); serverseitige Validierung; Protokollierung aller Check-in-/Check-out-Vorgänge mit Zeitstempel.

    6. Verfügbarkeitskontrolle

    Supabase Managed Database (Frankfurt) mit automatisierten Backups und Point-in-Time Recovery; Vercel Edge-Netzwerk mit Ausfallsicherheit; Reconnection-Logik mit exponentiellem Backoff (500 ms → 5 s).

    7. Trennungskontrolle

    Datenbankebene: Mandantentrennung über Row-Level Security (RLS) auf allen Tabellen — jede Policy prüft die Zugehörigkeit zur jeweiligen Einrichtung (kita_id). Column-Level Security (CLS) auf sensiblen Spalten (z. B. Passwörter). Blanket Denial als Baseline (REVOKE ALL für unauthentifizierte Zugriffe). Storage-Buckets ebenfalls RLS-geschützt.

    Applikationsebene: Frontend nutzt ausschließlich eingeschränkte API-Schlüssel (kein Service-Role-Key); Service-Role-Key nur serverseitig in API-Routes. Realtime-Subscriptions durch RLS gefiltert. Einrichtungen können ausschließlich eigene Daten einsehen.

    8. Pseudonymisierung

    Optional konfigurierbar: Kürzel anstelle von Klarnamen in der Anzeige; pseudonymisierte Kind-IDs (Kind-Codes) in der Eltern-App.

    Stand: April 2026. Änderungen werden dokumentiert und dem Verantwortlichen auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

    §6 Rechte und Pflichten des Verantwortlichen

    (1) Der Verantwortliche ist gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet. Er bleibt für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung verantwortlich (Art. 24 Abs. 1 DSGVO).

    (2) Der Verantwortliche stellt sicher, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Grundsätzen des Art. 5 Abs. 1 DSGVO erfolgt, insbesondere:

    • Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz (Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO)
    • Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO)
    • Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO)
    • Richtigkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO)
    • Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO)
    • Integrität und Vertraulichkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO)

    (3) Der Verantwortliche ist insbesondere verantwortlich für:

    • Erfüllung der Informationspflichten bei Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person (Art. 13 DSGVO) sowie bei Dritterhebung (Art. 14 DSGVO)
    • Einholung von Einwilligungen, falls erforderlich, unter Beachtung der Anforderungen des Art. 7 DSGVO
    • Führung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 DSGVO
    • Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO, soweit die Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat
    • Sicherstellung einer Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO für jede Verarbeitung

    (4) Der Verantwortliche hat das Recht, dem Auftragsverarbeiter Weisungen hinsichtlich Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung zu erteilen. Weisungen sind schriftlich oder in einem elektronischen Format zu erteilen. Mündliche Weisungen sind unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

    (5) Der Verantwortliche informiert den Auftragsverarbeiter unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Ergebnisse der Verarbeitung feststellt.

    §7 Kontrolle und Nachweise

    (1) Der Verantwortliche hat das Recht, die Einhaltung dieses Vertrags und der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu überprüfen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h DSGVO). Die Überprüfung kann erfolgen durch:

    • Einholung von Auskünften und Nachweisen
    • Schriftliche Beantwortung eines Fragebogens durch den Auftragsverarbeiter
    • Remote-Audits nach vorheriger Abstimmung; Inspektionen vor Ort werden ermöglicht, soweit dies angesichts der rein cloudbasierten Infrastruktur zweckmäßig ist

    (2) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen auf Anfrage aktuelle Nachweise über die Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verfügung. Hierzu zählen insbesondere die Zertifizierungen und Auditberichte der eingesetzten Unterauftragsverarbeiter.

    §8 Rückgabe oder Löschung von Daten

    (1) Nach Beendigung der Verarbeitungstätigkeit wird der Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. g DSGVO alle personenbezogenen Daten innerhalb von 30 Tagen nach Wahl des Verantwortlichen löschen oder zurückgeben, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.

    (2) Die Rückgabe erfolgt in einem gängigen, maschinenlesbaren Format (CSV oder Excel) über einen sicheren Übertragungsweg.

    (3) Die Löschung umfasst sämtliche personenbezogenen Daten in Produktivsystemen. Daten in automatisierten Backup-Systemen werden spätestens innerhalb des regulären Backup-Rotationszyklus vollständig überschrieben.

    (4) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen nach Abschluss der Löschung eine schriftliche Löschbestätigung aus, die Datum, Umfang und betroffene Systeme der Löschung benennt.

    §9 Unterauftragsverarbeiter

    (1) Der Verantwortliche erteilt dem Auftragsverarbeiter hiermit die allgemeine schriftliche Genehmigung gemäß Art. 28 Abs. 2 DSGVO zum Einsatz der in Anlage 1 genannten Unterauftragsverarbeiter.

    (2) Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen vorab über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder Ersetzung von Unterauftragsverarbeitern. Der Verantwortliche hat die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen nach Benachrichtigung Einspruch gegen die Änderung zu erheben.

    (3) Der Auftragsverarbeiter stellt gemäß Art. 28 Abs. 4 DSGVO sicher, dass mit jedem Unterauftragsverarbeiter ein Vertrag geschlossen wird, der diesem mindestens dieselben Datenschutzpflichten auferlegt wie in diesem AVV festgelegt.

    §10 Internationale Datenübermittlung

    (1) Sämtliche personenbezogenen Daten des Kernprodukts werden auf Servern innerhalb der Europäischen Union gespeichert (Hauptstandort: Supabase, Frankfurt/AWS). Serverless Functions und Datenspeicherung bei Vercel sind auf die EU-Region (Frankfurt) konfiguriert. Es besteht keine Konfiguration auf Non-EU-Transfer.

    (2) Auch für die optionale Eltern-App (iOS/Android) werden sämtliche API-Anfragen und damit verbundene Daten seit der aktuellen Konfiguration innerhalb der EU verarbeitet: Die API-Vermittlung über Cloudflare ist auf Frankfurt (AWS eu-central-1 / Cloudflare Regional Services) beschränkt; Abmeldungen, Essensabsagen und Abholmeldungen werden ausschließlich innerhalb Deutschlands an Supabase (Frankfurt) übergeben. Die einzigen verbleibenden Datenflüsse, die systembedingt über außereuropäische Plattform-Infrastruktur laufen können, betreffen:

    • Push-Benachrichtigungen (über Apple Push Notification service, Firebase Cloud Messaging und die Orchestrierungsschicht Expo) — reiner Transit, keine dauerhafte Speicherung, Payload ausschließlich mit allgemeinen, nicht personenbezogenen Informationen
    • Wallet-Items (digitale Abholkarten iOS/Android) — soweit plattformseitige Wallet-Dienste von Apple/Google zur Darstellung beteiligt sind

    Diese beiden Datenflüsse sind technisch zwingend durch die Plattformen Apple/iOS und Google/Android vorgegeben und können nicht auf EU-Infrastruktur begrenzt werden. Details siehe Anlage 2.

    (3) Konfigurationsstand — Datenhaltung ausschließlich in der EU: Zum Stand dieses Vertrags sind sämtliche eingesetzten Unterauftragsverarbeiter so konfiguriert, dass personenbezogene Daten ausschließlich innerhalb der Europäischen Union gespeichertwerden. Dies umfasst konkret:

    • Supabase: EU-Region (Frankfurt/AWS) — Datenbank, Authentifizierung, Storage
    • Vercel: EU-Region (Frankfurt) — Hosting, Serverless Functions
    • Cloudflare: Frankfurt (AWS eu-central-1 / Cloudflare Regional Services) — reiner API-Transit, keine Speicherung
    • Zoho: EU-Region (Niederlande) — E-Mail
    • Hetzner: Deutschland — Verwaltungsinfrastruktur

    Ausnahme Push-Routing: Bei aktiver Nutzung der Eltern-App (iOS/Android) müssen Push-Benachrichtigungen systembedingt über die globale Infrastruktur von Apple Push Notification service (APNs) und Firebase Cloud Messaging (FCM) sowie die Orchestrierungsschicht Expo geleitet werden. Diese Weiterleitung ist technisch zwingend und durch die Plattformen Apple/iOS und Google/Android vorgegeben; eine EU-ausschließliche Routing-Konfiguration ist auf Ebene dieser Push-Dienste nicht möglich. Es erfolgt jedoch keine dauerhafte Speicherungpersonenbezogener Daten auf dieser Infrastruktur (reiner Transit), und der Push-Payload enthält ausschließlich allgemeine, nicht personenbezogene und nicht pseudonymisierte Informationen (siehe Anlage 2 §2).

    Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht — mit Ausnahme des vorstehend beschriebenen Push-Routings — keine aktive Datenübermittlung in Drittländer im Sinne von Art. 44 DSGVO, die auf eine dauerhafte Speicherung außerhalb der EU abzielt. Die nachfolgend genannten DPF- und SCC-Grundlagen dienen der rechtlichen Absicherung gegenüber den US-Muttergesellschaften der eingesetzten Cloud-Anbieter sowie gegenüber potenziellen Zugriffen nach US-Recht (insbesondere CLOUD Act) — nicht der Absicherung aktiver Datenexporte.

    (4) Überwachung der Transfergrundlage: Der Auftragsverarbeiter überwacht fortlaufend die Gültigkeit des EU-U.S. Data Privacy Framework (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1795). Datenübermittlungen bzw. potenzielle Zugriffsmöglichkeiten in die USA werden derzeit bei folgenden Unterauftragsverarbeitern (auch) auf Grundlage des DPF abgesichert:

    • Vercel Inc. (Hosting / Serverless Functions — Anlage 1)
    • Google Ireland Ltd. / Google LLC (Firebase Cloud Messaging — Anlage 2)
    • Cloudflare Inc. (API-Transit Eltern-App — Anlage 2)

    (5) Fallback auf Standardvertragsklauseln: Für alle vorgenannten Dienste bestehen ergänzend Standardvertragsklauseln (SCCs) gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 als eigenständige Transfergrundlage gemäß Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO. Bei Wegfall, Aussetzung oder Ungültigerklärung des EU-U.S. DPF stellt der Auftragsverarbeiter die Transfergrundlage ohne Unterbrechung des Dienstes auf die SCCs um und informiert den Verantwortlichen hierüber unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnisnahme.

    (6) Ergänzende Schutzmaßnahmen (Transfer Impact Assessment): Im Einklang mit den EDSA-Empfehlungen 01/2020 werden folgende zusätzliche technische und organisatorische Schutzmaßnahmen angewendet:

    • Transportverschlüsselung (TLS 1.2/1.3) für sämtliche Datenübermittlungen
    • Keine Speicherung personenbezogener Daten außerhalb der EU — sämtliche Hosting- und Datenbank-Dienstleister sind EU-lokalisiert (Frankfurt); die US-basierten Transit-Dienstleister (Cloudflare, FCM, APNs, Expo) verarbeiten Daten ausschließlich im Transit ohne persistente Speicherung
    • Pseudonymisierung, soweit technisch möglich (z. B. Kind-Codes anstelle von Klarnamen in der Eltern-App)
    • Datenminimierung auf das für den jeweiligen Zweck zwingend erforderliche Maß
    • Beschränkung des Push-Payload auf allgemeine, nicht personenbezogene Informationen

    (7) Eskalation bei Wegfall auch der SCCs: Sollten auch die Standardvertragsklauseln durch Urteil des EuGH oder verbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde als unzureichend eingestuft werden, ergreift der Auftragsverarbeiter mindestens eine der folgenden Maßnahmen und informiert den Verantwortlichen mit mindestens 14 Tagen Vorlauf:

    • Migration zu einem EU-ansässigen Ersatzanbieter, sofern technisch und wirtschaftlich verfügbar
    • Deaktivierung des betroffenen Dienstes, soweit technisch zumutbar — betrifft insbesondere optionale Funktionen der Eltern-App (Push-Benachrichtigungen, Wallet-Items)
    • Implementierung weiterer Schutzmaßnahmen (z. B. clientseitige Verschlüsselung), sofern dies den Dienst funktionsfähig hält

    (8) Auswirkungen auf das Kernprodukt: Die Datenlokalisierungdes Kernprodukts ist von einem Wegfall des EU-U.S. DPF nicht betroffen — alle personenbezogenen Kerndaten verbleiben an ihrem bisherigen Speicherort (Supabase: Frankfurt/DE; Vercel: Frankfurt/DE; Hetzner: Falkenstein/Nürnberg; Zoho: Niederlande). Betroffen ist ausschließlich die rechtliche Transfergrundlage für diejenigen Dienstleister, deren Muttergesellschaft ihren Sitz in den USA hat (konkret: Vercel Inc. und Supabase Inc.). Für diese würde die Transfergrundlage von DPF auf SCCs umgestellt (siehe Abs. 5), ohne dass der physische Speicherort oder der Dienstbetrieb unterbrochen wird. Sollten auch die SCCs durch Urteil oder behördlichen Beschluss als unzureichend eingestuft werden, würde der Auftragsverarbeiter auf EU-ansässige Ersatzanbieter ohne US-Muttergesellschaft migrieren. Die Push-Funktionalität der Eltern-App (FCM, APNs) kann in einem solchen Szenario optional deaktiviert werden, ohne das Kernprodukt zu beeinträchtigen.

    §11 Haftung

    Die Haftung der Parteien richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der DSGVO, insbesondere Art. 82 DSGVO. Jede Partei haftet für Schäden, die durch eine ihr zuzurechnende Verletzung der DSGVO verursacht werden. Der Auftragsverarbeiter haftet für das Verschulden seiner Mitarbeiter und von ihm eingesetzter Unterauftragsverarbeiter wie für eigenes Verschulden.

    §12 Vertragsschluss und Bestätigung

    (1) Der Vertragsschluss erfolgt durch aktive Bestätigung (Checkbox) im Rahmen der Einrichtung des Systems. Mit der Bestätigung erklärt der Verantwortliche seine Zustimmung zu diesem Auftragsverarbeitungsvertrag in der jeweils gültigen Fassung. Die Bestätigung wird zusammen mit der Versionsnummer des Vertrags gespeichert.

    (2) Der jeweils aktuelle Auftragsverarbeitungsvertrag kann jederzeit auf der Webseite des Auftragsverarbeiters heruntergeladen und eingesehen werden. Eine gesonderte Rücksendung des Vertrags erfolgt nicht.

    (3) Bei Aktualisierungen des Auftragsverarbeitungsvertrags wird der Verantwortliche per E-Mail oder innerhalb der Software über die Änderungen informiert und um erneute Bestätigung gebeten.

    (4) Dieser Vertrag kann durch aktive Bestätigung (Checkbox) im System, durch ausdrückliche Zustimmung per E-Mail oder durch elektronische Signatur geschlossen werden. Eine handschriftliche Unterschrift ist nicht erforderlich (Art. 28 Abs. 9 DSGVO).

    §13 Schlussbestimmungen

    (1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

    (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

    (3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Kaiserslautern.

    Anlage 1: Unterauftragsverarbeiter

    Der Auftragsverarbeiter setzt die folgenden Unterauftragsverarbeiter ein. Mit jedem besteht ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag (DPA). Es werden keine personenbezogenen Daten dauerhaft außerhalb der EU gespeichert.

    AnbieterZweckVerarbeitete DatenartenServerstandortZertifizierungen / RechtsgrundlageDPA
    Supabase Inc.Datenbank, Authentifizierung, Realtime, Backend-FunktionenAlle Kerndaten (Stamm-, Anwesenheits-, Kommunikations-, Authentifizierungsdaten)EU (Frankfurt/AWS)SOC 2 Type II, HIPAA-fähig, DSGVO-konformJa
    Hetzner Online GmbHServerinfrastruktur (nur Verwaltung)Verwaltungsdaten; kein Kontakt mit der AnwendungDeutschland (Falkenstein/Nürnberg)ISO 27001, ISO 27701, SOC 2 Type II, BSI C5Ja
    Vercel Inc.Hosting, Serverless FunctionsIP-Adressen, Sitzungsdaten, Request-LogsEU (Frankfurt)SOC 2 Type II, ISO 27001, EU-U.S. Data Privacy Framework, SCCsJa
    Zoho Corporation Pvt. Ltd.E-Mail-KommunikationE-Mail-Adressen, NachrichteninhalteEU (Niederlande)ISO 27001, SOC 2 Type IIJa

    Stand: April 2026. Änderungen werden gemäß §9 Abs. 2 dieses Vertrags mitgeteilt.

    Hinweis zur Auswahl der Unterauftragsverarbeiter (Art. 32 DSGVO — Risikoabwägung)

    Die Wahl von Supabase (Datenbank, Authentifizierung, Storage) und Vercel (Hosting, Serverless Functions) als zentrale Infrastrukturanbieter — beide technisch auf AWS Frankfurt (eu-central-1) aufgesetzt — ist Ergebnis einer sorgfältigen Abwägung zwischen Datenschutz-Anforderungen und Betriebssicherheit gemäß Art. 32 Abs. 1 DSGVO. Maßgeblich waren folgende Kriterien:

    • Verfügbarkeit und Uptime: Mehrere AWS Availability Zones innerhalb der Region Frankfurt; SLA-Zusagen der Anbieter im 99,9 %-Bereich; automatisiertes Failover ohne manuelles Eingreifen
    • Support: 24/7-Erreichbarkeit bei kritischen Vorfällen; etablierte Incident-Response-Prozesse; dokumentierte Eskalationswege
    • Sicherheit: SOC 2 Type II, ISO 27001, kontinuierliches Patch-Management, regelmäßige Penetrationstests, Row-Level-Security als native Datenbankfunktion (Supabase), Edge-seitiger DDoS-Schutz (Vercel)
    • Erprobter Einsatz: Langjährige, millionenfache Produktionsbewährung; kontinuierliche Weiterentwicklung; stabile Release- und Sicherheitsupdate-Zyklen

    Bewertete Alternativen und Ablehnungsgründe:

    • Self-Hosting auf eigener Hardware oder bei spezialisierten deutschen Rechenzentren: Erhöht das operative Risiko (Patch-Latenz, fehlendes 24/7-Operations-Team, punktuelle Ausfallsicherheit); formal DSGVO-konform, aber in der Praxis dem Schutzniveau des AWS-Frankfurt-Stacks unterlegen, nicht überlegen
    • Kleinere deutsche/europäische Hoster: Bieten EU-Lokalisierung, aber nicht das gleiche Niveau an Managed Services (Auth, Realtime, Edge-Functions). Eigenentwicklung dieser Komponenten würde das Sicherheitsrisiko erhöhen, nicht senken
    • Open Telekom Cloud / T-Systems: Technisch tragfähig, jedoch ohne den vollständigen Managed-Service-Stack; Migrations- und Betriebsaufwand unverhältnismäßig gegenüber dem rechtlich bereits abgesicherten Status quo

    Die gewählte Kombination maximiert das Schutzniveau nach Art. 32 DSGVO(Schutz vor Verlust, Zerstörung, unbefugter Offenlegung) unter Beibehaltung der EU-Lokalisierung (Frankfurt). Die verbleibende Restrisiko-Exposition gegenüber den US-Muttergesellschaften ist rechtlich durch DPF/SCCs (§10 Abs. 4–5) und technisch durch die in §5 beschriebenen Maßnahmen abgesichert.

    Anlage 2: Ergänzung — Eltern-App (iOS/Android)

    Die folgende Ergänzung regelt die Auftragsverarbeitung im Rahmen der optionalen Eltern-App (iOS/Android) und gilt ausschließlich, sofern der Verantwortliche die Eltern-App als Erweiterung des Kernprodukts einsetzt. Die Eltern-App ist keine Voraussetzung für die Nutzung des Kernprodukts. Der Auftragsverarbeiter stellt innerhalb der Eltern-App eine technische Einwilligungsabfrage (Zustimmung zur Datenschutzerklärung) bereit. Die Sicherstellung einer darüber hinausgehenden wirksamen Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 7 DSGVO liegt im Verantwortungsbereich und Ermessen des Verantwortlichen.

    §1 Freiwilligkeit und Rechtsgrundlage

    (1) Die Nutzung der Eltern-App ist freiwillig und keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Betreuungsleistungen. Die Nicht-Nutzung hat keinerlei Auswirkungen auf den Betreuungsvertrag oder die Qualität der Betreuung.

    (2) Alle Informationen, die über die App bereitgestellt werden, sind auch auf anderem Wege verfügbar (z. B. Aushang, persönliches Gespräch).

    (3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten über die Eltern-App erfolgt auf Grundlage der Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 7 DSGVO. Der Widerruf ist jederzeit ohne Nachteile möglich.

    §2 Art und Zweck der Verarbeitung

    Die Verarbeitung umfasst:

    • Push-Benachrichtigungen über iOS/Android
    • Abmeldungen, Essensabsagen, Abholmeldungen
    • Wallet-Items (digitale Abholkarten)

    Nicht verarbeitet: Check-in-/Check-out-Zeiten von Kindern oder Personal.

    Inhalt der Push-Benachrichtigungen: Über Push-Benachrichtigungen werden ausschließlich allgemeine, nicht personenbezogene und nicht pseudonymisierte Informationen übermittelt (z. B. Kita-Updates, Öffnungs- und Schließzeiten, öffentlicher Kita-Status bzw. Kapazitätsampel). Es werden keine Namen, Kürzel, Kind-Codes, Check-in-/Check-out-Daten oder sonstige einzelpersonenbezogenen Daten im Push-Payload versendet. Personenbezogene Vorgänge (Abmeldungen, Essensabsagen, Abholmeldungen) werden ausschließlich über die verschlüsselte API (Cloudflare → Supabase) übermittelt, nicht über Push-Dienste.

    §3 Verarbeitete Datenarten

    • Pseudonymisierte Kind-ID (Kind-Code), Kita-ID
    • Abmeldungen (Kind, Datum, Grund)
    • Essensabsagen, Abholmeldungen
    • Anonymisierte Push-Tokens

    §4 Unterauftragsverarbeiter

    Für die Eltern-App werden folgende zusätzliche Unterauftragsverarbeiter eingesetzt. Mit jedem besteht ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag (DPA).

    AnbieterZweckVerarbeitete DatenartenServerstandortZertifizierungen / RechtsgrundlageDPA
    Cloudflare Inc.API-Transit (reine Durchleitung; kein Datenbankzugriff, keine dauerhafte Speicherung, keine Verarbeitung über Routing/TLS-Terminierung/DDoS-Schutz hinaus)Pseudonymisierte Kind-ID, Kita-ID, Abmeldungen, Essensabsagen, Abholmeldungen, Push-Tokens, Wallet-Items (nur Transit)Deutschland (AWS eu-central-1 / Frankfurt, via Cloudflare Regional Services); keine dauerhafte Speicherung; kein DatenbankzugriffISO 27001, SOC 2 Type II, EU-U.S. Data Privacy Framework, SCCsJa
    Expo (650 Industries Inc.)Orchestrierung Push-Versand (delegiert an Firebase Cloud Messaging und Apple Push Notification service)Anonymisierte Push-Tokens, allgemeine Nachrichteninhalte (nur Transit)USA (nur Transit, keine Speicherung)SOC 2 Type II, SCCsJa
    Google Ireland Ltd. (Firebase Cloud Messaging)Push-Zustellung AndroidAnonyme FCM-Registrierungs-Tokens; allgemeine, nicht personenbezogene Nachrichteninhalte (nur Transit)Global (US-primär); Vertragspartner: Google Ireland Ltd.ISO 27001/27017/27018, SOC 1/2/3, EU-U.S. Data Privacy Framework, SCCsJa
    Apple Distribution International Ltd. (APNs)Push-Zustellung iOSAnonyme APNs-Device-Tokens; allgemeine, nicht personenbezogene Nachrichteninhalte (nur Transit, TLS-verschlüsselt)Global (Apple-Infrastruktur EU/US)ISO 27001, SOC 2; Apple Developer Program License Agreement Schedule 4; SCCsJa (Apple DPLA)

    Sämtliche genannten Dienste haben keinen Kontakt zur Datenbank der Hauptanwendung. Es findet keine dauerhafte Speicherung personenbezogener Daten auf deren Infrastruktur statt. Sofern der Verantwortliche oder die Sorgeberechtigten Push-Benachrichtigungen und Wallet-Items nicht aktivieren, entfällt der Einsatz von Expo (650 Industries Inc.), Firebase Cloud Messaging (Android) sowie Apple Push Notification service (iOS) als Unterauftragsverarbeiter. Voraussetzung hierfür ist, dass die Berechtigungsanfrage für Push-Dienste (iOS/Android) auf dem Endgerät abgelehnt wird.

    Präzisierung zur „nur Transit"-Angabe in der Tabelle: Die für Apple Push Notification Service (APNs), Firebase Cloud Messaging (FCM) und Expo vermerkte Eigenschaft „nur Transit" bezieht sich auf die Nachrichteninhalte (Push-Payload, Wallet-Inhalte)— diese werden bei den Push-Diensten nicht dauerhaft gespeichert, sondern ausschließlich für die Dauer der Zustellung verarbeitet (in Memory- bzw. Queue-Strukturen, nicht in Datenbanken). Die Geräte-Tokens selbst (anonyme APNs-Device-Tokens, anonyme FCM-Registrierungs-Tokens, ExpoPushTokens) werden bei den jeweiligen Push-Diensten für die Dauer der Token-Gültigkeit verarbeitet und gespeichert, da andernfalls eine Zustellung systembedingt nicht möglich wäre. Diese Token-Speicherung ist Bestandteil der Plattform-Infrastruktur und nicht Inhalt der eigentlichen Auftragsverarbeitung der Kita-Daten.

    Keine technischen Alternativen: Eine EU-ausschließliche oder anbieterunabhängige Push-Infrastruktur für iOS und Android existiert auf Plattform-Ebene nicht. APNs ist der einzige zugelassene Zustellweg für iOS-Push, FCM der einzige zugelassene Zustellweg für Android-Push. Eine Verlagerung dieser Dienste in EU-Infrastruktur oder eine Vermeidung der Token-Speicherung bei den Push-Diensten ist auf Anwendungsebene weder konfigurierbar noch unterbindbar. Expo wird lediglich als Orchestrierungsschicht zwischen App und APNs/FCM eingesetzt, um eine plattformunabhängige Implementierung zu ermöglichen.

    Manuelle Einwilligung des Nutzers (Opt-In): Die Verarbeitung durch APNs, FCM und Expo erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer ausdrücklichen, manuellen Aktivierung der Push-Berechtigung durch den jeweiligen Nutzer über die Berechtigungsabfrage des Betriebssystems (iOS/Android). Lehnt der Nutzer die Berechtigung ab oder widerruft sie zu einem späteren Zeitpunkt in den Geräteeinstellungen, entfällt jede weitere Token-Erzeugung und -Übermittlung an die genannten Subprozessoren.

    Hinweis zur Rolle von Cloudflare: Cloudflare fungiert ausschließlich als Transit-Layer für API-Anfragen der Eltern-App (Edge-Routing, TLS-Terminierung, DDoS-Schutz). Cloudflare hat keinen Zugriff auf die Supabase-Datenbank des Auftragsverarbeiters. Sämtlicher Datenverkehr wird nach Frankfurt geroutet (konfiguriert über Cloudflare Regional Services / AWS eu-central-1).

    §5 Internationale Datenübermittlung

    (1) Die Übermittlung erfolgt auf Grundlage des Angemessenheitsbeschlusses der EU-Kommission gemäß Art. 45 DSGVO (EU-U.S. Data Privacy Framework, Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1795). Ergänzend sind Standardvertragsklauseln gemäß Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914) abgeschlossen.

    (2) Der Auftragsverarbeiter prüft regelmäßig die Gültigkeit des EU-U.S. Data Privacy Framework und stellt bei Wegfall unverzüglich auf die vereinbarten Standardvertragsklauseln als alleinige Transfergrundlage um.

    §6 Verweis

    Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Auftragsverarbeitungsvertrags.

    Stand: April 2026.